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Die Satzung des Vereins für Naturkunde in Osthessen e. V.

angenommen in der Mitgliederversammlung am 25.02.2016

 

Präambel

Der 1969 gegründete Verein für Naturkunde in Osthessen e. V. (VNO) steht in einer 150-jährigen Tradition der Erforschung der osthessischen Heimat. Er führt die Arbeit des Vereins für Naturkunde zu Fulda (VNF) fort, der 1865 gegründet wurde und über 70 Jahre eigenständig bestand, und verwaltet dessen aus Sammlungen und Publikationen bestehendes Erbe.

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der „Verein für Naturkunde in Osthessen e. V.“ mit Sitz in Fulda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Verein stellt sich dafür die Aufgabe, im osthessischen Landschaftsraum die gesamte Naturkunde zu pflegen, indem er die hier auf verschiedensten Gebieten wissenschaftlich tätigen Personen und Gruppen miteinander in Kontakt bringt und sie veranlasst, ihre an vielen einzelnen Orten gemachten Beobachtungen und Forschungsergebnisse einer breiteren Öffentlichkeit – insbesondere allen naturkundlich Interessierten – zugänglich machen. Auf diese Weise sollen die Kenntnisse über die Natur Osthessens vertieft und laufend ergänzt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Wissenschaftliche Tagungen
  • Vorträge und Führungen für die Öffentlichkeit sowie der Umweltbildung
  • Aktivierung und Unterstützung des Zusammenschlusses von Mitgliedern zu Arbeitskreisen
  • Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und der sog. „Beiträge zur Naturkunde in Osthessen“
  • Unterhaltung einer Fachbibliothek
  • Unterhaltung und Pflege von naturkundlichen Sammlungen
  • Verkehr und Schriftentausch mit anderen naturwissenschaftlichen Vereinen

 

§ 2      Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3      Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vorstandsmitglieder und Funktionsträger können für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.

 

§ 4  Keine Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5      Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereines fällt der Bestand an Zeitschriften und Büchern der Hochschul- und Landesbibliothek Fulda zu, die naturwissenschaftlichen Sammlungen dem Vonderau Museum in Fulda. Übriges vorhandenes Vermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung oder den Naturschutz.

 

§ 6      Mitgliedschaft

1.   Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

2.    Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Gegen seinen Beschluss ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zugelassen. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben.

3.    Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern bestimmt der Vorstand mit einstimmigem Beschluss.

4.    Zur wissenschaftlichen Beratung und zur Pflege der wissenschaftlichen Beziehungen können natürliche oder juristische Personen um korrespondierende Mitgliedschaft angefragt werden. Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

5.    Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds oder mit dessen Austritt. Er muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden.

6.    Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Darüber hinaus können Mitglieder ausgeschlossen werden, die trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen.

§ 7      Organe

Die Organe des Vereins sind:

 1.      Die Mitgliederversammlung

 2.      Der Vorstand

§ 8      Mitgliederversammlung

1.    Der Mitgliederversammlung als dem obersten Organ des Vereins obliegt die Gesamtplanung und die Bestimmung der Richtlinien der Arbeit.

       Insbesondere kommen ihr zu:

  • Entgegennahme der Berichte und Beschlüsse des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Vorlage des Kassenberichts
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl zweier Rechnungsprüfer
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Änderung der Satzung
  • Entscheidung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

2.    Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden schriftlich mit Brief oder per E-Mail einberufen. Sie finden bei Bedarf, mindestens einmal jährlich statt. Zehn Prozent der Mitglieder können unter Angabe der Gründe jederzeit die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen ist.

3.    Der 1. Vorsitzende, oder in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende des Vereins, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

 

4.    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

5.    Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugehen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.




§ 9      Vorstand


1.    Der Vorstand besteht aus:

·        dem 1. Vorsitzenden

·        dem 2. Vorsitzenden

·        dem Schatzmeister

·        dem Schriftführer

·        dem Schriftleiter der Vereinszeitschrift

·        weiteren gewählten Beisitzern

 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten einzeln.

   Die Personen des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt und sind bei Abstimmungen gleich stimmberechtigt.

       Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. Scheiden mehr als drei Vorstandsmitglieder aus, so ist eine Nachwahl innerhalb von 8 Wochen erforderlich.

2.    Der Vorstand ist zuständig für:

  • Geschäftsführung und Vertretung des Vereins
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Über die Vorstandsitzungen sind schriftliche Protokolle zu fertigen. Alle den Verein und seine Mitglieder betreffenden Vorstandsbeschlüsse sind der darauf folgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 10    Auflösung

 Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht wird. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11    Arbeitskreise

 Mitglieder des Vereins für Naturkunde in Osthessen e.V. können sich zu Arbeitskreisen zusammenschließen. Die Arbeitskreise sind vom Vorstand zu autorisieren und sollen gegenüber der Mitgliederversammlung berichten.

Insbesondere sollen in den Bereichen Astronomie, Botanik, Entomologie, Geologie/Paläontologie, Ornithologie und Zoologie Arbeitskreise angeregt werden. Die Leiter der Arbeitskreise sollen den Vorstandssitzungen beiwohnen. Sind in den o. a. Bereichen keine Arbeitskreise aktiv, kann der Vorstand bei Fachfragen fachlich kompetente Vereinsmitglieder zur Beratung hinzuziehen.

 

 

 



 
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